Beschwerdemanagement

Bearbeitung von Beschwerden / Widersprüchen

Grundsätzliches

Es kann aus vielerlei Anlässen im schulischen Leben vorkommen, dass Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern mit dem, was in der Schule geschieht, oder mit einzelnen Entscheidungen nicht einverstanden sind. Dies ist normal und alle Beteiligten sollten eine solche Situation nutzen, um die schulische Arbeit zu verbessern, wo es nötig ist. In diesem Sinne ist die Kritik an der Schule ein nützlicher Hinweis.

Andererseits ist zu bedenken, dass oftmals die beanstandete Entscheidung oder der kritisierte Zustand durchaus berechtigt sind und dann eine Änderung nicht angezeigt ist.

Beschwerden können sich richten

  • gegen Arbeitsweisen im Unterricht
  • gegen Leistungsbeurteilungen (Noten)
  • gegen schulische Entscheidungen (Ordnungsmaßnahmen, Nichtversetzungen usw.)
  • gegen das Verhalten einer Lehrkraft
  • gegen die Unterrichtsorganisation (z.B. Unterrichtsausfall)

Richtet die Beschwerde sich gegen eine schulische Entscheidung, die einen Verwaltungsakt darstellt, so ist sie als Widerspruch zu behandeln, der in letzter Instanz einer Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht unterliegt.

Vor einer Beschwerde soll immer das Gespräch stehen. Eltern und Schüler müssen ihre Kritik dort anbringen, wo die Beanstandung angesiedelt ist, und versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer müssen die Bedenken und Sorgen ernstnehmen, ihre Entscheidungen und ihre Vorgehensweise erläutern und ihrerseits das Einvernehmen suchen. Eltern und Schüler müssen davon ausgehen, dass schulische Entscheidungen oftmals Hintergründe haben, die sie mitbedenken sollten. Ziel ist es, in gegenseitigem Respekt Lösungen zu finden, die den Weg der formellen Beschwerde unnötig machen. Dabei kann es hilfreich sein, andere Personen und Institutionen einzubeziehen, z. B. Klassenkameraden, Klassenlehrer, Verbindungslehrer, SV-Vertre-ter. Die Schulleitung kommt hier normalerweise nicht in Betracht.

Ausnahmen von diesem klärenden Gespräch kommen dann in Frage, wenn der Anlass der Beschwerde so geartet ist, das dem Beschwerten ein Gespräch mit dem Lehrer oder der Lehrerin nicht zuzumuten ist. In der schulischen Realität dürfte ein solcher Fall eher selten sein.

Aus diesem Grunde ist es – außer eben in Ausnahmefällen – nicht zweckdienlich, sich mit einer Beschwerde im ersten Schritt an die Schulleitung zu wenden. Sie wird die Beschwerdeführenden auf die vorgelagerte Notwendigkeit des Klärungsversuches im Gespräch hinweisen. Damit ist unnötiger Arbeitsaufwand entstanden und Zeit geht verloren. Wenn es nicht gelingt, im Gespräch zu einem Einvernehmen zu gelangen, kann – vor einer formellen Beschwerde – auch noch einmal das Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden.

Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen, weil die Schule nach kritischer Prüfung bei ihrer Entscheidung oder bei ihrem Vorgehen bleibt und Eltern oder Schüler dies nicht nachvollziehen können, ist der nächste Schritt die formelle Beschwerde.

Zur Beschwerde

Beschwerdeführer sind die Eltern oder der volljährige Schüler bzw. Schülerin. Die Beschwerde muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Schule abgegeben werden. Das Beschwerdeschreiben muss den Anlass der Beschwerde nennen und eine Begründung anführen. Bei Widersprüchen sind Fristen zu beachten, im Allgemeinen ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung.

Die Beschwerde wird von der Schulleitung entgegengenommen. Falls sie nicht kurzfristig bearbeitet werden kann, erhält der Beschwerdeführende einen kurzen Zwischenbescheid. Eine Beschwerde über den Schulleiter gehen an die Bezirksregierung.

Im nächsten Schritt beauftragt die Schulleitung die Lehrkraft, gegen die sich die Beschwerde richtet, mit einer Stellungnahme. Die Lehrkraft oder das Gremium (z.B. die Versetzungskonferenz) haben dann die Möglichkeit, aufgrund der Angaben in dem Beschwerdeschreiben der Beschwerde abzuhelfen. In diesem Fall erhalten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Nachricht von der Schulleitung.

Geschieht dies nicht, beauftragt die Schulleitung die betreffende Lehrkraft mit einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme, die mit dem Beschwerdeschreiben und den benötigten schulischen Dokumenten der Bezirksregierung in Detmold vorgelegt wird. Auch die Schul-eitung nimmt schriftlich Stellung. Von dieser Weiterleitung wird der Beschwerdeführende durch die Schulleitung unterrichtet.

Danach ist das Verfahren nicht mehr an der Schule angesiedelt, sondern liegt in den Händen der Bezirksregierung. Dort wird die endgültige verbindliche Entscheidung getroffen. Sie wird den Beschwerdeführenden und der Schule schriftlich mitgeteilt.

Zum Widerspruch

Verwaltungsakte der Schule, die in die Rechtsstellung eines Schülers eingreifen, z. B. die Nichtversetzung oder die Nichtzulassung zur Abiturprüfung, können mit einem Widerspruch angefochten werden. Das Verfahren entspricht der Behandlung der Beschwerde. Zusätzlich jedoch kann die Entscheidung der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Ein Widerspruch kann aufschiebende Wirkung haben, allerdings gilt dies nicht für alle Fälle. Es ist auch möglich, dass zusammen mit einer schulischen Entscheidung die „sofortige Vollziehung“ angeordnet wird, die einen Aufschub ausschließt, was in dringenden Fällen, z. B. in Gefährdungssituationen, sinnvoll sein kann. Ein Anspruch auf rechtliche Besserstellung bis zur Entscheidung, etwa bei einer Nichtversetzung, besteht nicht.

Zum Abschluss

Der Weg über eine formelle Beschwerde / einen formellen Widerspruch ist manchmal unvermeidlich, vielleicht auch, weil das beanstandete Fehlverhalten so ernst ist, dass eine einvernehmliche Klärung sich verbietet. Er ist jedoch aufwändig und kostet Zeit. Deshalb geht der Appell an alle Beteiligten, in Eigenverantwortung nach Lösungen unterhalb der Formalität eine Beschwerde zu suchen, wo immer das möglich ist.

Beschwerden und Widersprüche werden von der Schulleitung gesammelt. Eventuelle erkennbare Schwerpunkte und Häufungen (Anlässe, Beschwerdeführer, Kolleginnen und Kollegen) werden ausgewertet mit dem Ziel, schulische Abläufe und Entscheidungen zu verbessern.

Hier noch einmal die Schritte in der Übersicht:

beschwerde

 

Service

Kontaktinformationen

05731-27839

Postanschrift
Immanuel-Kant-Gymnasium
Grüner Weg 28
D-32547 Bad Oeynhausen

Telefon: 05731-27839 – Telefax: 05731-259388
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 

Krankmeldungen, Entschuldigungen und Beurlaubungen

Entschuldigungen und Beurlaubungen

Die Bestimmungen zum versäumten Unterricht sind im Schulgesetzt und in Erlassen des Ministeriums für Schule geregelt. Sie sind im Folgenden zusammengefasst. Bitte unterscheiden Sie genau zwischen Entschuldigungen und Beurlaubungen.

  1. Entschuldigungen können Sie als Eltern nur für unvorhergesehene Schulversäumnisse ausstellen. Dazu zählen insbesondere Krankheit, Unfall, plötzliche Notlage in der Familie usw. Die Art der Krankheit kann, muss aber nicht genannt werden, es sei denn, sie ist meldepflichtig wie z. B. Masern, Kopfläuse. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt unter „Informationen des Sekretariats“.
  2. Am ersten Tag eines unvorhergesehenen Schulversäumnisses informieren Sie telefonisch das Sekretariat. Dieser Schritt kann nicht von den Kindern selbst getan oder von Geschwisterkindern durch mündliche Information im Sekretariat ersetzt werden. Davon ausgenommen sind volljährige Schülerinnen und Schüler, sie können selbst anrufen. Bitte haben Sie die Namen der Klassenlehrer bzw. bei Oberstufenschülern den Namen des Tutors oder der Tutorin bereit. Weitere Anrufe im Sekretariat sind in der Regel nicht erforderlich; lange und ernstere Krankheiten werden Sie mit den Klassenleitungen besprechen.
  3. Als Eltern sind Sie verpflichtet, am Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts Ihrem Kind eine schriftliche Entschuldigung mitzugeben. Dies gilt nicht nach einer Beurlaubung. Entschuldigungen, die erheblich verspätet abgegeben werden, können nicht mehr akzeptiert werden. Die Stunden zählen als unentschuldigt. Bitte verfassen Sie die Entschuldigungen handschriftlich. Wenn Sie sie mit dem Computer erstellen, müssen Sie sie handschriftlich unterschreiben. E-Mails reichen grundsätzlich nicht aus.Für Entschuldigungen bei Oberstufenschülern gilt ein gesondertes Verfahren, dessen Kenntnisnahme Sie im Entschuldigungsheft Ihrer Tochter bzw. Ihres Sohnes bestätigen.
  4. Entschuldigungen erhält immer nur die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Fachlehrkräfte nehmen keine Entschuldigungen an. Dies gilt auch für Entschuldigungen, die nur einzelne Stunden eines Schultages betreffen. Ausnahme: Die Sportlehrerin / der Sportlehrer kann Entschuldigungen für die Nichtteilnahme am Sport bei Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers entgegennehmen und bei sich aufbewahren.
  5. Wichtig: Familienfeiern, Fahrprüfungen, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen usw. gehören nicht zu den unvorhergesehenen Schulversäumnissen. Für sie muss rechtzeitig, d. h. in der Regel mit ein bis zwei Wochen Vorlauf, eine Beurlaubung beantragt werden. Bis zu zwei Tagen im Schulhalbjahr beurlaubt die Klassenleitung, darüber hinaus die Schulleitung. Unmittelbar vor und nach Schulferien gilt laut Erlass des Ministeriums für Schule ein Beurlaubungsverbot. Über Ausnahmen davon kann nur die Schulleitung entscheiden. Bitte sprechen Sie die Schulleitung mit entsprechend langer Vorlaufzeit an. Zwei Wochen reichen in solchen Fällen gewöhnlich nicht aus.

Bitte beachten Sie: Wird eine Beurlaubung nicht beantragt und stattdessen eine Entschuldigung vorgelegt, kann das Unterrichtsversäumnis als unentschuldigt gewertet werden.

 

Merkblatt bei ansteckenden Krankheiten

Adressen- und Telefonnummernänderung

Im Falle einer Adressen- oder Telefonnummeränderung oder bei Trennung der Eltern, melden Sie dies bitte sofort im Sekretariat, damit die Schülerkartei aktualisiert werden kann.

Formular Adressänderung

SchülerTicket Westfalen

Das SchülerTicket Westfalen im Solidarmodell erhalten ALLE Schülerinnen und Schüler für ein ganzes Schuljahr. Mit diesem SchülerTicket Westfalen sind die Schülerinnen und Schüler nicht nur auf dem Weg zur Schule mobil, sondern auch in der Freizeit und in den Ferien. Im folgenden Frage- und Antwortkatalog erhalten Sie alle nötigen Informationen über dieses 2022 gestartete Pilotprojekt.

Frage- und Antwortkatalog

Schulunfälle

Bei Schulunfällen werden die Kinder von den Lehrern /Sekretärinnen oder Schulsanitätern erstversorgt. Im Bedarfsfall wird ein Krankenwagen angefordert. Die Eltern werden telefonisch benachrichtigt (bitte Notfallnummern unbedingt – falls noch nicht erfolgt – im Sekretariat angeben). Sind die Eltern nicht erreichbar, werden die Kinder in Begleitung eines Schulsanitäters zum Unfallarzt gebracht.

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Zeugnissen o.ä. können in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien aus Zeitgründen nicht mehr im Sekretariat gefertigt werden.

Medikamente

Wiederholt fragen Schüler/innen nach Kopfschmerz-/Erkältungsmitteln oder Cremes. Grundsätzlich werden keine Medikamente Im Sekretariat ausgegeben, weil Nebenwirkungen auftreten könnten.

Vergessene Sachen

Das Sekretariat kann Kindern vergessene Sachen oder Informationen nicht zukommen lassen. Die große Zahl der Schülerinnen und Schüler macht das unmöglich. Selbstverständlich werden die Kinder bei Notfällen in der Familie informiert.

Durchsagen über das Lautsprechersystem des Schulzentrums sind auf Anweisung der Schulleitung nur für allgemeine Notfallsituationen vorgesehen.

Formulare

An dieser Stelle finden Sie Formulare zum Herunterladen:

Formular Adressenänderung

Bücherliste

Antrag auf Beurlaubung

Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO

Zur Erfüllung der Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten an unserer Schule stellen wir hier allen Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern die Verordnungen des Schulrechts zur Verfügung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten an Schulen regeln:

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 DSGVO für Schülerinnen, Schüler und Eltern

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 DSGVO für Lehrerinnen und Lehrer

Unterkategorien