Kontaktinformationen
05731-145100
Postanschrift
Immanuel-Kant-GymnasiumGrüner Weg 28
D-32547 Bad Oeynhausen
Telefon: 05731-145100 – Telefax: 05731-145170
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Beurlaubungen
Die Bestimmungen zum versäumten Unterricht sind im Schulgesetzt und in Erlassen des Ministeriums für Schule geregelt. Sie sind im Folgenden zusammengefasst. Bitte unterscheiden Sie genau zwischen Entschuldigungen und Beurlaubungen.
- Entschuldigungen können Sie als Eltern nur für unvorhergesehene Schulversäumnisse ausstellen. Dazu zählen insbesondere Krankheit, Unfall, plötzliche Notlage in der Familie usw. Die Art der Krankheit kann, muss aber nicht genannt werden, es sei denn, sie ist meldepflichtig wie z. B. Masern, Kopfläuse. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt unter „Informationen des Sekretariats“.
- Am ersten Tag eines unvorhergesehenen Schulversäumnisses informieren Sie per WebUntis das Sekretariat (vgl. Krankmeldungen). Davon ausgenommen sind volljährige Schülerinnen und Schüler, sie können sich über ihr eigenes WebUntis-Konto abmelden.
- Wichtig: Familienfeiern, Fahrprüfungen, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen usw. gehören nicht zu den unvorhergesehenen Schulversäumnissen. Für sie muss rechtzeitig, d. h. in der Regel mit ein bis zwei Wochen Vorlauf, eine Beurlaubung beantragt werden. Bis zu zwei Tagen im Schulhalbjahr beurlaubt die Klassenleitung, darüber hinaus die Schulleitung. Unmittelbar vor und nach Schulferien gilt laut Erlass des Ministeriums für Schule ein Beurlaubungsverbot. Über Ausnahmen davon kann nur die Schulleitung entscheiden. Bitte sprechen Sie die Schulleitung mit entsprechend langer Vorlaufzeit an. Zwei Wochen reichen in solchen Fällen gewöhnlich nicht aus.
Bitte beachten Sie: Wird eine Beurlaubung nicht beantragt und stattdessen eine Entschuldigung vorgelegt, kann das Unterrichtsversäumnis als unentschuldigt gewertet werden.
Adressen- und Telefonnummernänderung
Im Falle einer Adressen- oder Telefonnummeränderung oder bei Trennung der Eltern, melden Sie dies bitte sofort im Sekretariat, damit die Schülerkartei aktualisiert werden kann.
SchülerTicket Westfalen
Das SchülerTicket Westfalen im Solidarmodell erhalten ALLE Schülerinnen und Schüler für ein ganzes Schuljahr. Mit diesem SchülerTicket Westfalen sind die Schülerinnen und Schüler nicht nur auf dem Weg zur Schule mobil, sondern auch in der Freizeit und in den Ferien. Im folgenden Frage- und Antwortkatalog erhalten Sie alle nötigen Informationen über dieses 2022 gestartete Pilotprojekt.
Schulunfälle
Bei Schulunfällen werden die Kinder von den Lehrern /Sekretärinnen oder Schulsanitätern erstversorgt. Im Bedarfsfall wird ein Krankenwagen angefordert. Die Eltern werden telefonisch benachrichtigt (bitte Notfallnummern unbedingt – falls noch nicht erfolgt – im Sekretariat angeben). Sind die Eltern nicht erreichbar, werden die Kinder in Begleitung eines Schulsanitäters zum Unfallarzt gebracht.
Beglaubigungen
Beglaubigungen von Zeugnissen o.ä. können in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien aus Zeitgründen nicht mehr im Sekretariat gefertigt werden.
Medikamente
Wiederholt fragen Schüler/innen nach Kopfschmerz-/Erkältungsmitteln oder Cremes. Grundsätzlich werden keine Medikamente Im Sekretariat ausgegeben, weil Nebenwirkungen auftreten könnten.
Vergessene Sachen
Das Sekretariat kann Kindern vergessene Sachen oder Informationen nicht zukommen lassen. Die große Zahl der Schülerinnen und Schüler macht das unmöglich. Selbstverständlich werden die Kinder bei Notfällen in der Familie informiert.
Durchsagen über das Lautsprechersystem des Schulzentrums sind auf Anweisung der Schulleitung nur für allgemeine Notfallsituationen vorgesehen.
Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO
Zur Erfüllung der Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten an unserer Schule stellen wir hier allen Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern die Verordnungen des Schulrechts zur Verfügung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten an Schulen regeln:
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)